Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeines – Geltungsbereich
- Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma
Kern Metalltechnik GmbH, FN 142928 p, Gewerbepark 23, 8075 Hart bei Graz, und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. - Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.
Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisationen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. - Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertrags- oder Einkaufsbedingungen sowie Ö-Normen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
B. Angebote und Auftragserteilung
- Angebote der Firma Kern Metalltechnik GmbH werden nur schriftlich erteilt und sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Die Annahme des in der Bestellung liegenden Vertragsanbotes des Kunden erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung seitens der Firma Kern Metalltechnik GmbH.
Nachträgliche Änderungen des wirksam abgeschlossenen Vertrages durch den Kunden bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung der Firma Kern Metalltechnik GmbH und berechtigen diese zur angemessenen Neufestsetzung der Preise und des Leistungs- bzw. Liefertermins.
Im Falle einer nachträglichen Vertragsstornierung durch den Kunden ist dieser verpflichtet, die bis dahin von der Firma Kern Metalltechnik GmbH auftragsgemäß durchgeführten Leistungen zu bezahlen und die der Firma Kern Metalltechnik GmbH entstandenen Kosten zu ersetzen. Sofern der Kunde Verbraucher ist, kann dieser nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3, 3a, 4 KSchG von seinem Vertragsanbot
oder vom Vertrag zurücktreten. - Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse der Firma Kern Metalltechnik GmbH gehen davon aus,
dass die vom Kunden beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich – auch nach Beginn der Arbeiten heraus – dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft ist, so hat der Kunde den dadurch verursachten, notwendigen Mehraufwand der Firma Kern Metalltechnik GmbH als zusätzliches Entgelt zu tragen.
C. Leistungsausführung
- Erfolgt die Ausführung der Leistungen auf Grund der vom Kunden übergebenen Pläne, Grundrisse, Skizzen oder Anweisungen, garantiert dieser der Firma Kern Metalltechnik GmbH die Richtigkeit der beigestellten Urkunden und Angaben.
- Etwaige behördliche und sonstige Bewilligungen sind grundsätzlich – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist – vom Kunden zu erwirken. Der Kunde stellt unentgeltlich für die Zeit der Leistungsausführung der Firma Kern Metalltechnik GmbH Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung. Ist der Kunde Unternehmer, so trägt dieser – sofern seiner Risikosphäre zurechenbar – die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge. - Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die
Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dergleichen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.
D. Leistungsfristen und –termine
- Die Firma Kern Metalltechnik GmbH führt die vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen grundsätzlich
innerhalb der mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Leistungsfrist bzw. zu den schriftlich vereinbarten Lieferterminen durch. - Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung der Leistung selbst verzögert und beruht diese Verzögerung auf Umstände, die nicht der Sphäre der Firma Kern Metalltechnik GmbH zuzurechnen sind, werden die
vereinbarten Leistungsfristen bzw. -termine so angemessen verlängert bzw. hinausgeschoben, dass der Firma Kern
Metalltechnik GmbH die ordnungsgemäße Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen ermöglicht wird. - Allfällige durch die Verzögerung verursachte notwendige Mehrkosten der Firma Kern Metalltechnik GmbH sind dann
vom Kunden zu tragen, wenn die die Verzögerung bewirkenden Umstände dessen Sphäre zuzurechnen sind.
E. Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle genannten oder vereinbarten Preise entsprechen den Kalkulationsgrundlagen zum Zeitpunkt der Anbotslegung durch die Firma Kern Metalltechnik GmbH und sind jedenfalls zwei Monate ab Abschluss des Vertrages gültig. Sofern sich die Kalkulationsgrundlagen, wie insbesondere Rohstoffpreise, Energie- oder Transportkosten, der Wechselkurs oder Personalkosten etc. nach Ablauf von zwei Monaten nach Abschluss des Vertrages ändern, erhöht oder ermäßigt sich das vereinbarte Entgelt oder der vereinbarte Kaufpreis dementsprechend. In diesem Falle wird die Firma Kern Metalltechnik GmbH den Kunden umgehend schriftlich davon in Kenntnis setzen.
- Wird ein Auftrag vom Kunden ohne vorheriges Angebot der Firma Kern Metalltechnik GmbH erteilt oder sind von der Firma Kern Metalltechnik GmbH Leistungen durchzuführen, welche nicht ausdrücklich im schriftlichen Auftrag enthalten waren, so ist die Firma Kern Metalltechnik GmbH berechtigt, jenes Entgelt zu verrechnen, das ihrer Preisliste oder dem angemessenen Entgelt entspricht.
- Die Firma Kern Metalltechnik GmbH ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren und/oder Material im Voraus sowie eine Anzahlung von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.
- Zahlungen sind vom Kunden grundsätzlich entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn
nicht im Einzelfall anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet nach Erhalt der Leistung innerhalb von 30 Tagen den vereinbarten Preis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Skontoabzüge sind nur nach gesonderter Vereinbarung zulässig.
Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich die Firma Kern Metalltechnik GmbH überdies vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen. - Ist der Kunde mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber der Firma Kern Metalltechnik GmbH in Verzug, ist diese unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Kunden einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offene Forderungen aus allen Vertragsbedingungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Kunden von seiner Leistungspflicht entbindet. Noch nicht abgeschlossene Reklamationsvorgänge sind kein Grund für einen Zahlungsaufschub.
- Der Unternehmer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Firma Kern Metalltechnik GmbH anerkannt wurden. Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Firma Kern Metalltechnik GmbH oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder durch die Firma Kern Metalltechnik GmbH anerkannt wurden. Der Unternehmer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.
F. Eigentumsvorbehalt
- Die Firma Kern Metalltechnik GmbH behält das Eigentum an allen gelieferten und montierten Teilen, im Folgenden „Ware“ bezeichnet, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Der Kunde hat die Firma Kern Metalltechnik GmbH unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde der Firma Kern Metalltechnik GmbH unverzüglich anzuzeigen.
Der Kunde hat der Firma Kern Metalltechnik GmbH alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß
gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. - Die Firma Kern Metalltechnik GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Daneben ist die Firma Kern Metalltechnik GmbH berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Punkt 2. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn ein Festhalten am Vertrag für die Firma Kern Metalltechnik GmbH nicht mehr zumutbar ist. - Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt in diesem Fall der Firma Kern Metalltechnik GmbH bereits jetzt alle Forderungen in der Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Die Firma Kern Metalltechnik GmbH nimmt die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Firma Kern Metalltechnik GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
- Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag der Firma Kern
Metalltechnik GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware so erwirbt die Firma Kern Metalltechnik GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht der Firma Kern Metalltechnik GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.
G. Übergabe und Übernahme
- Die Firma Kern Metalltechnik GmbH hat den Kunden vom beabsichtigten Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen. Sollte der Kunde den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
H. Gewährleistung
- Der Kunde hat grundsätzlich die Wahl, ob die Verbesserung oder ein Austausch erfolgen soll. Die Firma Kern Metalltechnik GmbH ist berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für sie, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
Bei Unternehmen leistet die Firma Kern Metalltechnik GmbH für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. - Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen.
- Unternehmer müssen die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel untersuchen und der Firma Kern Metalltechnik GmbH diese innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht gilt insbesondere auch dann nicht, wenn die Mängel auf einer Nichtbeachtung der einschlägigen Richtlinien oder einer mangelhaften Instandhaltung beruhen oder die mangelhaften Teile von Dritten oder dem Kunden selbst geändert, ergänzt oder instand gesetzt worden sind.
Verdeckte Mängel sind der Firma Kern Metalltechnik GmbH innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. - Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist für
Unternehmer beträgt drei Jahre ab Ablieferung der Ware. - Die Firma Kern Metalltechnik GmbH gibt gegenüber ihren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hievon unberührt.
I. Haftungsbeschränkungen und -freistellung
- Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes (PHG) beschränkt sich die Haftung der Firma
Kern Metalltechnik GmbH auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. - Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Firma Kern Metalltechnik GmbH zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen weiters nicht bei Schäden an der Firma Kern Metalltechnik GmbH zur Bearbeitung übergebenen Sachen. - Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt, der Geschädigte
zu beweisen.
K. Schlussbestimmungen
- Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Bei Verbrauchern
gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des
Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. - Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Firma Kern Metalltechnik GmbH örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem
Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt. - Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicherErfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Allgemeine Gschäftsbedingungen Metalltechnik KERN
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